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verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und vertritt diese.
Der Kirchenvorstand -KV- sorgt dafür, dass das Vermögen der Kirchengemeinde
ordnungsgemäß verwaltet, weder gemindert noch seinem Zweck entfremdet, vielmehr
in jeder Hinsicht gesichert, in gutem Zustand erhalten und nicht nur wirtschaftlich, sondern
auch unter sozialen Gesichtspunkten genutzt wird.
Das Amt der gewählten Mitglieder des KV ist ein Ehrenamt und mit Bezügen nicht verbunden.
Die Mitglieder des KV haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und
darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden erleidet. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit
auch nach ihrem Ausscheiden verpflichtet.
Die Sitzungen des KV sind nicht öffentlich. Der KV kann die Anwesenheit von Nichtmitgliedern
zu bestimmten Tagesordnungspunkten gestatten. Sie müssen vor Beschlussfassung den Sitzungsraum verlassen.
Der Kirchenvorstand hat insbesondere
- den Haushaltsplan festzustellen und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung für die Mitglieder
der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen
- die Jahresrechnung zu prüfen und deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen
- das Vermögensverzeichnis zu führen
- den Rendanten zu bestellen und abzulösen, sofern dies nicht durch den Erzbischof geschieht, und zu entlasten.
(Auszüge aus dem "Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum
Berlin" - Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz - KiVVG sowie der "Geschäftsanweisung für
die Arbeit der Kirchenvorstände im Erzbistum Berlin")
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